Beschreibung:
Das Thema „Alleinarbeit“ gehört zu den gefährlichen Arbeiten und erfordert deshalb meist eine separate Erlaubnis und die Einrichtung und Beachtung besonderer Schutzmaßnahmen. Alleinarbeit liegt immer dann vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt. Deshalb ist Alleinarbeit nur zulässig, wenn rechtzeitige Hilfeleistung durch geeignete organisatorische und / oder technische Sicherungsmaßnahmen gewährleistet ist bzw. eine zeitlich verzögerte Hilfeleistung ohne Folgeschäden möglich ist. Allein arbeitende und sichernde Beschäftigte müssen ausreichend informiert und unterwiesen sind.