Allgemeine Lieferbedingungen
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1. Die nachstehenden Bedingungen (ALB) gelten für alle
unsere Kauf- und , Werklieferungsverträge über Waren
(Lieferungen) sowie Beratungen und sonstigen zugehörige
vertraglichen Nebenleistungen mit unserem Kunden
(nachfolgend: „Besteller“), der Unternehmer (§ 14 BGB),
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen ist.
1.2. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die ALB in
der zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers gültigen
bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten
Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige
künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder
auf sie hinweisen müssten. Über Änderungen unserer ALB
werden wir den Besteller unverzüglich in Textform informieren.
Sie gelten als genehmigt, wenn der Besteller nicht
innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen
Widerspruch erhebt. Auf diese Folge werden wir
ihn gesondert hinweisen.
1.3. Unsere ALB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende
oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Bestellers werden nur dann und insoweit
Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich
zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis
gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in
Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos
ausführen.
1.4. Alle unsere Angebote, Lieferungen und Dienstleistungen
sind ausschließlich für Industrie, Handel, Handwerk
und Gewerbe ( Unternehmer gemäß BGB § 14) Falls Sie
als Privatperson agieren, sind sie verpflichtet, uns vorab
dies mitzuteilen. Falls das nicht geschieht, wird eine Schadensersatzforderung,
in Höhe der Rechnungssumme, fällig.
2. Angebot, Vertragsschluss und Leistungsumfang
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Das gilt auch, wenn wir dem Besteller zum Angebot
weitere Unterlagen, wie Kataloge, Prospekte, Rundschreiben,
Anzeigen, Abbildungen, technische Dokumentationen
und Preislisten überlassen. An Kostenanschlägen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns
die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden.
2.2. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als
verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung
nichts anderes ergibt ist der Besteller an seine Bestellung
drei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen,
wenn wir die Annahme der Bestellung innerhalb
dieser Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung/
Leistung ausgeführt haben. Für den Leistungsumfang
ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
Falls eine solche nicht vorliegt, richtet sich der Leistungsumfang,
rechtzeitige Annahme vorausgesetzt, nach
unserem schriftlichen Angebot.
3. Preise und Zahlungen
3.1. Unsere Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen
aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang
und mangels besonderer Vereinbarung ab Lagerstandort
(Hofheim-Wallau oder Frankenthal) inklusive Verladung
jedoch exklusive zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Fracht, Verpackung und (Transport-)Versicherung, sowie
etwaige Zölle, Gebühren Steuern und andere öffentlicher
Abgaben trägt der Besteller.
3.2. Soweit den vereinbarten Preisen Listenpreise zugrunde
liegen und die Lieferung mehr als 4 Monate nach
Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die am Tage der Auslieferung
gültigen Listenpreise. Ebenfalls werden zwischenzeitlich
eingetretene Transportkostenerhöhungen,
oder Umsatzsteuererhöhungen dem vereinbarten Preis
zugeschlagen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet.
3.3. Falls keine besonderen Vereinbarungen getroffen
sind, sind Rechnungsbeträge ohne jeden Abzug zu leisten,
und zwar binnen 8 Werktagen ab Rechnungsdatum. Wir
sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung,
jederzeit berechtigt, eine Lieferung/Leistung
ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse oder Leistung einer
Anzahlung durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt
erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang
beim Verkäufer. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug,
so berechnen wir ihm Verzugszinsen in Höhe von 9 %-
Punkten p.a. über dem Basiszinssatz, mindestens aber 3%
p.a. . Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer
Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt, ebenso
wie unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins
(§ 353 HGB).
3.4. Wird bereits die vereinbarte Anzahlung nicht rechtzeitig
geleistet, so sind wir berechtigt, nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die
die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern
geeignet sind, und durch welche die Bezahlung unserer offenen
Forderungen aus dem Vertragsverhältnis gefährdet
wird, so können wir für ausstehende Lieferungen/Leistungen
Vorauszahlungen oder geeignete Sicherheiten verlangen.
Kommt der Besteller solchem Begehren binnen der
gesetzten Frist nicht nach, sind wir nach den gesetzlichen
Vorschriften zur Leistungsverweigerung und ggf. zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen
über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen),
können wir den Rücktritt sofort erklären; die
gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der
Fristsetzung und weitergehenden Schadensersatz bleiben
unberührt.
3.5. Zahlungen mittels Wechsels oder Schecks gelten erst
nach ihrer Einlösung als bewirkt. Die jeweiligen Diskontbzw.
Bankspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
3.6. Gegenüber fälligen Zahlungsansprüchen kann der Besteller
nur mit eigenen unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufrechnen. Die Zurückhaltung
von Zahlungen ist dem Besteller nicht gestattet.
4. Lieferfristen
4.1. Lieferfristen und -termine können verbindlich und
unverbindlich sein. Verbindliche Lieferfristen müssen als
solche bezeichnet und von uns bei Annahme der Bestellung
bestätigt werden. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung
der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang
sämtlicher vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen
und Klarstellung aller technischen Details sowie nicht
vor Eingang einer verlangten oder vereinbarten Anzahlung
oder vor dem Zustandekommen einer etwaigen Finanzierung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum
Ablauf der Frist die Versandbereitschaft dem Besteller
mitgeteilt wurde.
4.2. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen
im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges
seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten,
sofern die Änderungen oder Abweichungen unter
Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden
zumutbar sind.
4.3. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die
wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können
(Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Besteller
hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die
voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung
auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind
wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten;
eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers
werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit
der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere
auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch
unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft
abgeschlossen und diesen sorgfältig ausgewählt
haben. Wir verpflichten uns, in diesem Fall unsere Ansprüche
gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Besteller
abzutreten.
Wird die Fertigstellung des Auftragsgegenstandes infolge
solcher unvorhergesehenen Umstände unmöglich oder ist
sie nur unter erheblichen wirtschaftlichen Aufwendungen
möglich, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Lieferung, Lagerkosten, Gefahrübergang, Abnahme,
Annahmeverzug
5.1. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Lagerstandort (Hofheim-
Wallau oder Frankenthal), wo auch jeweils der Erfüllungsort
ist. Wir sind berechtigt, die vertragliche Leistung
in Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Besteller
zumutbar ist. Auf Verlangen, Kosten und Gefahr des
Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort
versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes
vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung
(insbesondere Transportunternehmen, Versandweg,
Verpackung) selbst zu bestimmen.
5.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der
Übergabe auf den Besteller über, beim Versendungskauf
einschließlich der Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe
der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder
der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten
Person oder Anstalt, und zwar unbeschadet etwaiger von
uns zu erbringender Montage oder Aufstellung am Empfangsort.
Nur soweit eine Abnahme von Leistungen ausdrücklich
vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang
maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich,
wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
5.3. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers hinausgeschoben,
kommt er in Annahmeverzug, unterlässt er
eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung
aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen,
so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden
Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen.
Dies sind insbesondere, aber nicht ausschließlich
Lagerkosten, die wir ihm, beginnend mit dem 1. des Folgemonatsnach
Anzeige der Versandbereitschaft, mit 0,5 %
des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat
berechnen können, sofern die durch die Lagerung entstehenden
Kosten nicht nachweislich höher sind.
5.4. Im Fall der endgültigen Nichtabnahme sind wir berechtigt,
eine pauschale Entschädigung iHv 12 % des Kaufpreises
zu berechnen.
5.5. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere
gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz weiterer
Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Rücktritt/
Kündigung) bleiben unberührt. Die Pauschalen gem.
Ziff. 5.3 und 5.4 sind aber auf weitergehende Geldansprüche
anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet,
dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich
geringerer Schaden als vorstehende Pauschalen entstanden
ist.
5.6. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche
Mängel aufweisen, entgegenzunehmen, unbeschadet
der Rechte aus nachfolgender Ziffer 7.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung unserer sämtlichen gegenwärtigen Forderungen
aus dem Kaufvertrag/Liefervertrag und einer laufenden
Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund,
(gesicherte Forderung) unser Eigentum.
6.2. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen unserer
Vorbehaltsware sind dem Besteller vor vollständiger
Bezahlung der gesicherten Forderungen nicht gestattet.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere
bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir
berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag
zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts
heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen
beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des
Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware
heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten.
Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir
diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller
zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt
haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen
Vorschriften entbehrlich ist.
6.3. Der Besteller ist bis auf Widerruf gemäß unten Ziff.
6.3.3 befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu
veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten
ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
6.3.1. Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch
auf durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung
unserer Waren entstehende Produkte. Bleibt bei einer
Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren
Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir
Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten,
vermischten oder verbundenen Waren. Im
Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie
für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
6.3.2. Bis zur vollständigen Tilgung der gesicherten
Forderungen tritt der Besteller im Falle der Weiterveräußerung
unserer Ware oder des entstandenen Produktes
gem. vorstehender Ziff. 6.3.1 schon jetzt sämtliche ihm
aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen
und sonstigen Ansprüchen mit allen Nebenrechten in
Höhe der gesicherten Forderungen bzw. unseres etwaigen
Miteigentumsanteils zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen
die Abtretung hiermit an. Die in Ziff. 6.2 genannten
Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen
Forderungen.
6.3.3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller
neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein
Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt
nicht durch Ausübung eines Rechts
gem. Ziff. 6.2 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so
können wir verlangen, dass der Besteller die Abtretung
dem Drittenbekannt gibt und uns die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner nennt sowie alle zur Geltendmachung
unserer Rechte bzw. Einzug der abgetretenen
Forderungen gegen den Dritten erforderlichen Angaben
macht, Auskünfte erteilt sowie die notwendigen Unterlagen
aushändigt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt,
die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung
und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Waren zu widerrufen.
6.4. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten
den Betrag unserer insgesamt zu sichernden Forderungen
um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers
Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
6.5. Den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter
und jede andere Beeinträchtigung der von uns unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch Dritte hat der
Besteller uns unverzüglich anzuzeigen. Von etwaigen Kosten
einer unberechtigten Intervention stellt uns der Besteller
frei. Der Besteller ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware
in technisch einwandfreiem Zustand zu
halten und erforderliche Reparaturen auf seine Kosten
durchführen zu lassen. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware
auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl,
Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern,
sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung
nachweislich abgeschlossen hat.
7. Mängelhaftung
7.1. Grundlage unserer Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit
der Ware getroffene Vereinbarung, die keine
Garantie darstellt. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit
der Ware gelten insbesondere die in unserer Auftragsbestätigung
enthaltene Produktbeschreibung und
Herstellerangaben, soweit sie Gegenstand des einzelnen
Vertrages sind. Nur soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart
wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen,
ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S.
2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers
oder sonstiger Dritter (zB Werbeaussagen), auf die uns der
Besteller nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen
hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
7.2. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus,
dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten
(§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum
Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten
Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar
vor der Verarbeitung zu erfolgen. Erkennbare Mängel sind
spätestens 10 Tage nach Lieferung, verdeckte binnen 10
Tagen seit Kenntnis innerhalb der Gewährleistungsfrist in
Textform anzuzeigen. Versäumte Untersuchung und/oder
verspätete Mängelrügen führen zum Verlust aller Gewährleistungsansprüche
bezüglich des entsprechenden
Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften.
7.3. Mängelansprüche bestehen nicht bei
• Mängeln oder Schäden die nach dem Gefahrübergang
eintreten infolge (1) unsachgemäßer Nutzung oder (2)
unsachgemäßer bzw. fehlender Wartung oder (3) sonstiger
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, insbesondere
unsachgemäße Lagerung, übermäßiger Beanspruchung
(z.B. oberhalb der Nennnutzlast) oder (3)
fehlerhafter Montage durch den Besteller oder Dritte oder
Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel;
• Mängeln oder Schäden die nach dem Gefahrübergang
eintreten infolge nicht durch uns genehmigter Änderungen
oder Instandsetzungsarbeiten an der Ware;
• Mängeln oder Schäden infolge natürlicher Abnutzung;
• nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit, insbesondere im Fall gem. Ziff.
4.2 vorbehaltener Konstruktions- oder Formänderungen,
Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des
Lieferumfanges seitens des Herstellers, sofern die Änderungen
oder Abweichungen unter Berücksichtigung
unserer Interessen für den Besteller zumutbar sind;
• bei der Lieferung gebrauchter Gegenstände soweit in
der Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges genannt
ist.
7.4. Ist gelieferten Ware mangelhaft und wir zur Mängelbeseitigung
verpflichtet, können wir nach unserer Wahl
Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung)
oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache
(Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung
unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern,
bleibt unberührt.
7.5. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung
davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen
Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen
im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des
Kaufpreises zurückzubehalten.
7.6. Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere
nach unserer Wahl die beanstandete Ware zu
Prüfungszwecken zu übergeben oder uns Zutritt zu dieser
zu gewähren. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller
die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften
zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet
weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten
Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau
verpflichtet waren. Die Kosten hierfür trägt der Besteller.
7.7. Kann der Mangel trotz zweier Nachbesserungsversuche
oder trotz Ersatzlieferung nicht behoben werden, so
ist der Besteller unter Ausschluss weitergehender Ansprüche
berechtigt, den Kaufpreis entsprechend zu mindern oder
vom Vertrag zurückzutreten. Bei einem unerheblichen
Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
7.8. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz
vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln
nur nach Maßgabe von Ziff. 9 und sind im Übrigen
ausgeschlossen.
7.9. Der Besteller ist nur in dringenden Fällen aus Gründen
der Gefahrenabwehr und zur Abwendung eines unverhältnismäßig
hohen Schadens berechtigt, Mängel
selbst oder durch Dritte auf unsere Kosten zu beseitigen.
Er hat uns hiervon unverzüglich zu verständigen. Das
Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt
wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen
Vorschriften zu verweigern.
7.10. Bei berechtigten Beanstandungen tragen wir
die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten. Andernfalls können wir vom
Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen
entstandenen Kosten (insbesondere Prüfund
Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die
fehlende Berechtigung war für den Besteller nicht erkennbar.
8. Verjährung
8.1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche
aus Sach- und Rechtsmängeln bei der Lieferung neuer
Ware beträgt ein Jahr ab Lieferung oder soweit eine Abnahme
erforderlich ist, ab der Abnahme.
8.2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts
gelten auch, soweit dem Besteller vertragliche oder außervertragliche
Schadensersatzansprüche zustehen, die
auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung
der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung
würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
8.3. Unbeschadet dessen verjähren Schadensersatzansprüche
des Bestellers aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns oder unsere
Erfüllungsgehilfen jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.4. Im Rahmen der Nacherfüllung stellen Nachbesserungsarbeiten
kein Anerkenntnis dar und lösen somit keinen
Neubeginn der Verjährungsfrist aus, sondern die Verjährungsfrist
ist für den geltend gemachten Mangel während
der Dauer der Nachbesserungsarbeiten gehemmt, §
203 BGB. Auf den Lauf der Verjährungsfristen für andere
Gewährleistungsansprüche (also solche, die nicht Gegenstand
der Nachbesserung sind) haben die Nachbesserungsarbeiten
keinen Einfluss.
8.5. Im Fall einer Ersatzlieferung beträgt die Gewährleistungsfrist
sechs Monate ab Ablieferung des Ersatzes, sie
läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen
Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
9. Haftung auf Schadenersatz, Rücktritt
9.1. Unsere Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem
Rechtsgrund, für vertragliche und außervertragliche
Pflichtverletzung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden
ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. 9 eingeschränkt.
9.2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem
Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit
haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen
(zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten;
unerhebliche Pflichtverletzung), nur
9.2.1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit,
9.2.2. für Schäden aus der Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem
Fall ist unsere Haftung jedoch auf den im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden beschränkt.
9.3. Die sich aus 9.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen
gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten
von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen
Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten
nicht für, vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten
unserer Erfüllungsgehilfen, gesetzlichen Vertreter oder
von uns selbst, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen
oder eine Garantie für die Beschaffenheit der
Ware übernommen haben oder in den Fällen, in denen
nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes
für Personen- oder Sachschäden an privat
genutzten Gegenständen gehaftet wird.
9.4. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend
tätig sind und diese Auskünfte oder Beratung nicht
zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten
Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich
und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
9.5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem
Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder
kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere
gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen
gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und
Rechtsfolgen.
10. Abtretungsverbot
Der Besteller ist nicht berechtigt, Forderungen gegen uns,
gleich welcher Art, an Dritte abzutreten oder Dritte zur
Geltendmachung solcher Forderung im eigenen Namen zu
ermächtigen.
11. Rechtswahl und Gerichtsstand
11.1. Für diese ALB und alle Rechtsbeziehungen zwischen
uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts,
insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen
und
11.2. Ausschließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand
für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar
oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz
in Hofheim-Wallau. Wir behalten uns vor, den
Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu
verklagen.
12. Schlussbestimmungen, Form
12.1. Abweichungen und Änderungen unserer ALB müssen
schriftlich vereinbart sein und sind nur dann wirksam,
wenn auf die zu ändernde Bestimmung ausdrücklich Bezug
genommen wird.
12.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam
sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen
davon unberührt.
12.3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des
Bestellers in Bezug auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mängelanzeige,
Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, dh
in Schrift- oder Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben.
Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise
insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des
Erklärenden bleiben unberührt.
13. Datenschutz
Es werden ausschließlich Unternehmensdaten gespeichert,
die zur Abwicklung eines Geschäfts benötigt wird.
Mit jedem Geschäft oder geschäftsähnlichen Vorgang, wie
einer Angebotsanforderung, einem Auftrag, einer Bestellung,
einer Lieferung, Lieferungs- und Leistungsanforderung
oder sonstigen Leistungen des Hauses, stimmen Sie
automatisch einer Speicherung und Verarbeitung Ihrer
Daten, gemäß der neuesten Fassung der Datenschutzverordnung
(DSGVO), zu.
14. Salvatorische Klausel
Sollte eine Klausel dieser AGB ungültig sein, so bleiben
die ABG trotzdem wirksam. Die Parteien vereinbaren
für diesen Fall die ungültige Klausel durch eine
gültige Klausel zu ersetzen die dem wirtschaftlich
gewollten Zweck entspricht bzw. nahekommt.
15. Unverbindlichkeitsklausel
Aufgrund der aktuell sehr dynamischen Einkaufssituation
an den internationalen Märkten belegt unser
Lieferant alle Preise mit einer Unverbindlichkeitsklausel.
Deshalb gilt auch für unsere Auftragsbestätigung
folgende Klausel:
Erwin Ehlers GmbH & Co. KG (nachfolgend Ehlers
Stapler) ist berechtigt den vereinbarten Preis einseitig
zu erhöhen, wenn Kosten der vertraglich vereinbarten
Leistungen unmittelbar oder mittelbar durch
eine Erhöhung der Produktbeschaffungskosten beeinflusst
werden. Übersteigt die Preissteigerung 3
Monate vor geplanter Lieferung eine Teuerung von
7 %, ist Ehlers Stapler berechtigt, die darüber liegenden
Steigerungen zu beaufschlagen. Liegt der neue
Preis aufgrund des vorgenannten Preisanpassungsrechts
5% oder höher über dem ursprünglich vereinbarten
Preis, so ist der Vertragspartner von Ehlers
Stapler zum Rücktritt von nicht oder nicht vollständig
erfüllten Verträgen berechtigt.
Der Vertragspartner kann dieses Recht jedoch nur
unverzüglich, binnen von 7 Werktagen, nach Mitteilung
des erhöhten Preises durch Ehlers Stapler und
ausschließlich in Textform geltend machen.
ERWIN EHLERS
GmbH & Co.KG
Stand Februar 2024